Viele Start-Up-Unternehmen haben große Probleme im Konkurrenzkampf um international begehrte Mitarbeiter zu bestehen. Gerade in der ersten Wachstumsphase nach der Gründung stehen häufig kaum ausreichend liquide Mittel zur Verfügung um besonders hochqualifizierten Mitarbeitern ein finanziell attraktives Lohnangebot unterbreiten zu können. Daneben zeichnen sich viele Talente, die in einem Start-Up arbeiten wollen, häufig dadurch aus, dass sie vom Erfolg des Unternehmens besonders überzeugt sind und deshalb das Risiko einer Anstellung bei einem noch kleinen Start-Up einer Beschäftigung bei einem Branchenriese vorziehen.
Insbesondere Firmen aus dem Silikon Valley nutzen deshalb die Möglichkeiten begehrte Mitarbeiter, statt mit einem nur schwer zu stemmenden Spitzengehalt, mit Aktienoptionen des eigenen Unternehmens anzuwerben. Auch viele deutsche Start-Ups würden gerne ein ähnliches Entlohnungssystem etablieren.
Deutsche Start-Ups im Wettbewerb um Arbeitnehmer nicht konkurrenzfähig
Allerdings bestehen in der Bundesrepublik hohe steuerliche Hürden, die dieses Vorgehen finanziell nicht rentabel machen, was zu großen Wettbewerbsnachteilen der deutschen Unternehmen im internationalen Vergleich führt. Aus diesem Grund möchte die Bundesregierung gegensteuern und eine entsprechende Änderung der bestehenden Gesetze einbringen.
Befürworter einer entsprechenden Novelle führen an, dass ein Werdegang wie von Elon Musk in Deutschland durch die derzeitige Gesetzeslage nahezu unmöglich wäre. Musk, Gründer der Firmen Tesla und SpaceEx, hatte den Grundstein seines Vermögens durch eine Mitarbeiterbeteiligung an der Firma PayPal gelegt.
Mitarbeiterbeteiligungen sollen nicht mehr unter Lohnsteuer fallen
Kernstück der Neuregelung soll sein, dass die Versteuerung der Anteilsoptionen nicht zum Zeitpunkt deren Erwerbs als Arbeitslohn anfällt, sondern erst, wenn die Mitarbeiter bei einem späteren Verkauf hohe Gewinne erzielen. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Angestellten steuerlich benachteiligt werden, sollten die Anteilsoptionen später wertlos werden, weil das Start-Up Schiffbruch erleidet.
Nach dem derzeitigen Regelung gelten die Beteiligungen für Mitarbeiter als Lohn und müssen deshalb vom Angestellten regulär versteuert werden. Die hierauf erhobene Lohnsteuer ist dabei typischerweise höher, als die Abgaben, die ein Gründer der Firma beim Verkauf seiner Anteile entrichten müsste.
Die geplante Neuregelung sieht vor, dass bei einem Erfolg des Unternehmens Mitarbeiter die Aktienoptionen einlösen und die Wertpapiere später verkaufen können. Der dadurch entstehende Gewinn durch die Veräußerung würde dann durch die Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent belegt werden. Darüber hinaus soll den Angestellten eingeräumt werden die Veräußerungsgewinne auf 5 Steuerjahre zu verteilen.
Diese Steuererleichterungen würden die Mitarbeiter erheblich entlasten, da bei einem erfolgreichen Unternehmen, wie beispielsweise AirBnB Mitarbeiter vor dem „Problem“ stehen, dass sie bei einem Börsengang über Nacht zu Millionären werden würden und nach derzeitiger Gesetzeslage auf diese Einkünfte den Spitzensteuersatz bezahlen müssten.
Bei der geplanten Gesetzesnovelle soll allerdings verhindert werden, dass die Neuregelung der Regierung von Start-Up-Gründern als Steuerschlupfloch missbraucht wird. So soll verhindert werden, dass Gründer quasi „steuerfrei“ Geld vor einem geplanten Börsengang oder Exit durch dieses Modell ins Ausland bringen können.