Influencer-Marketing auf dem Vormarsch
Unlängst ist das Marketing durch Influencerinnen und Influencer fester Bestandteil der Marketing-Welt. Unzählige Influencerinnen und Influencer bewerben Produkte über ihre Social-Media-Kanäle und erwirtschaften damit ihr Einkommen. Teilweise ist dies sogar die Haupteinnahmequelle.
Prominente Beispiele für solche Influencer sind z.B. Spielerfrau Cathy Hummels, aber auch Weltstars machen sich ihre Reichweite zunutze und platzieren bei ihren Posts gesponserte Produkte, wie z.B. David Beckham oder Christiano Ronaldo. Egal ob Fitness, Fashion oder Food – in unzähligen Branchen werden Produkte über Instagram & Co. durch Influencer mit hoher Reichweite an die Follower der Community vermarktet. Manche Brands werden sogar ausschließlich über soziale Medien beworben wie etwa die Parfümmarke „Fragrance One“. Diese gehört dem Parfüm-Influencer Jeremy Fragrance, der hauptsächlich über YouTube und Instagram Parfüms bewertet und vorstellt.
Das Influencer-Gesetz soll kommen
Nun ist Influencer-Marketing auch ein Thema in der Bundesregierung. Unter der Federführung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) soll ein sog. „Influencer-Gesetz“ erlassen werden. Hiermit soll für Influencerinnen und Influencern von Plattformen sozialer Medien wie z.B. Instagram, ein sicherer Rechtsrahmen und Klarheit geschaffen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt kursieren nur Entwürfe des Influencer-Gesetzes. Um die Inhalte der geplanten Regelungen für Influencer bzw. für das Influencer-Marketing gibt es rege Diskussionen, an denen Influencer, Wirtschaftsverbände, Verbraucherzentralen usw. beteiligt sind. Mit dem tatsächlichen Inkrafttreten des Influencer-Gesetzes kann wohl im Mai 2022 gerechnet werden.
Kennzeichnung von Produkten
Ein wesentlicher Bestandteil des Influencer-Gesetzes soll regeln, wann ein Produkt als Werbung gekennzeichnet werden muss und wann nicht. Zukünftig sollen nur noch solche Produkte als Werbung gekennzeichnet werden, wenn die Influencerin oder der Influencer, für die Werbung bezahlt werden. Wird das Produkt unentgeltlich beworben und ohne Verkaufsabsicht gepostet, so gilt die Kennzeichnungspflicht nicht. Beispielsweise muss Cathy Hummels den geposteten Kaffeebecher von Starbucks nicht als Werbung in der Bildbeschreibung kennzeichnen, wenn sie sich ihn selbst gekauft hat und diesen lediglich mit ihrer Community teilen will. Postet die Influencerin allerdings Dessous von Victoria Secret und wird dafür gesponsert, gilt hier die Kennzeichnungspflicht.
Offene Punkte
Allerdings ist noch nicht klar, wie es sich mit der Kennzeichnungspflicht verhält, wenn eine Influencerin oder ein Influencer Leistungen wie Reisekosten erstattet bekommt und dies nicht in direktem Zusammenhang mit der Werbevereinbarung steht. Im Zweifel muss dies durch die Influencerin. Zudem muss ein etwaiger Gesetzesentwurf von Bundesrat und Bundestag bestätigt werden.