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Neuer Gesetzentwurf: Welche Anforderungen für Tracking und Identifizierung gelten?

Dem Tracking und der Identifizierung im Internet werden jetzt Grenzen gesetzt

Webseitenaufrufe ausforschen, Profile anlegen und dann den User mit Werbung überschütten – Tracking im Internet kann ganz schön ärgerlich sein. Doch das Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) hat ein Gesetz erarbeitet um dem entgegen zu wirken oder es zumindest in Grenzen zu halten. Das Gesetz liegt als Referentenentwuf vor. Es stellt neue Regeln für das Tracking auf und definiert dazu gleich auch noch neue Anforderungen für die Identifizierung im Web. Deshalb könnte es bald eine geänderte und neue Regelung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) geben., was allerdings derzeit erst noch im Ministerium durch diskutiert werden muss. Der Referentenentwurf ist jedoch bereits schon veröffentlicht.

Sinn und Zweck der Neufassung des TTDSG

Vorrangiges Ziel des neuen TTDSG soll es sein, für Rechtsklarheit zu sorgen. Außerdem soll das neue Gesetz einen verbesserten Datenschutz und einen effektiveren Schutz der Privatsphäre der einzelnen Endnutzer sicher stellen. Schluss sein soll es mit dem derzeitigen verwirrenden Nebeneinander von Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG). Vorteile haben von der Neuregelung nicht nur für die End-User, die die Telemedien- und Telekommunikations-Dienste nutzen, sondern auch die Anbieter dieser Dienste und die zuständigen Aufsichtsbehörden. Das TTDSG regelt also sowohl den allgemeinen Datenschutz als auch den Schutz der Privatsphäre in den Fällen, in denen Daten und damit Informationen im Internet oder anderen Telekommunikationsnetzen verarbeitet werden.

Derzeitige Anforderungen an die Verwendung von Tracking-Tools

Der neue Paragraph 22 des TTDSG regelt den Gebrauch von Tracking-Tools. Es handelt sich dabei um eine Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG definiert sind. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die schon im Endgerät eines Users gespeichert sind nur zulässig ist, wenn vorher auf Grundlage eindeutiger und umfassender Informationen der User seine Einwilligung gegeben hat. Dies gilt vorrangig auch für den Einsatz von Cookies oder die Verwendung anderer Tracking-Technologien.

In Deutschland bestehen aktuell dazu noch Vorgaben basierend auf Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichtshofes (BGH), nach denen die bei Erstellung von Nutzungsprofilen vor vor dem Tracking eine Einwilligung des Nutzers einzuholen ist, und zwar in aktiver Form. Der User soll selbst entscheiden können, ob er unter Pseudonym oder unter seinem richtigen Namen die Dienste im Internet nutzen will. Das MWi will nun mit einem Vorschlag für den Paragraph 22 des TTDSG diese deutsche Regelung aufheben und orientiert sich stattdessen stark an die europarechtlichen Vorgaben.

Die wichtigsten Neuerungen im geplanten neuen TTDSG

Informations-Speicherung in der Endeinrichtung des End-Users oder Zugriff auf vorhandene Informationen ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Der Endnutzer muss deutlich und umfassend über die weiteren Verarbeitung informiert werden und einwilligen. Es gibt aber Ausnahmen, u. a. wenn eine Speicherung und Zugriff auf vorhandene Daten für die Nutzung eines Telekommunkations-Dienstes unbedingt erforderlich ist.

Einschränkungen werden auch diskutiert für Nutzung und Bezahlung von Telemedien, die anonym oder unter Pseudonymen möglich ist. Nach Vorstellung des BMWi soll jedoch jeder Nutzer auch weiterhin selbst entscheiden können, ob er unter Pseudonym oder unter seinem richtigen Namen die Dienste im Internet nutzen will.

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